Bestandsgefährdende Risiken

 

 

Die Informationspflichten sind gemäß Beteiligungs- und Finanzcontrolling VO des BMF im Berichtsmuster der Anlage 2 näher festgelegt.

 

 

Als "Bestandsgefährdend" wird ein Risiko dann eingestuft werden können, wenn das Schlagendwerden den Weiterbestand der Universität in Frage stellt. Vorgesehene Gegensteuerungsmaßnahmen sind bei der Feststellung des Risikopotentials in die Bewertung miteinzubeziehen (= "Nettorisiko").

 

Werden z.B. die beiden Faktoren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (Risikopotential) jeweils auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet und kombiniert, lassen sich folgende Produkte (EW x SA) berechnen und bestimmten Risikoklassen zuordnen:


Punktzahl (1-5)          sehr gering = SONSTIGES RISIKO
Punktzahl (6-10)        gering = SONSTIGES RISIKO
Punktzahl (11-15)       mittel = SONSTIGES RISIKO bzw. BESTANDSGEFÄHRDEND
Punktzahl (16-20)       hoch = BESTANDSGEFÄHRDEND
Punktzahl (21-25)       sehr hoch = BESTANDSGEFÄHRDEND