Vereinfachungsmaßnahmen


Prinzipiell sollen keine Zusatzermittlungen für unterjährige Abschlüsse erfolgen, sofern die Finanz- und Vermögenslage der Universität durch unterjährige Entwicklungen nicht so gravierend beeinflusst werden, dass entsprechende Anpassungen einzelner Bilanzpositionen erforderlich sind (z. B. bei wesentlichem Rückstellungserfordernis infolge neuer Rechtsauffassungen).


Nachfolgende Vereinfachungen sind vorgesehen:

Aktivierte Eigenleistungen
a) Aktivierung erst bei Fertigstellung der Anlage in Bau
b) Aktivierung selbst erstellter Rechte nur am Jahresende

Finanzanlagen
keine Umwertungen unterjährig (außer bei für die Vermögenslage gravierenden Abwertungserfordernissen)

Vorräte
(insbes. Auftragsbestände aus „Noch nicht abgerechneten Leistungen“)
keine unterjährigen Wertberichtigungen (außer bei für die Vermögenslage gravierenden Abwertungserfordernissen)

Forderungen
keine unterjährigen Wertberichtigungen (außer bei für die Vermögenslage gravierenden Abwertungserfordernissen)

Wertpapiere des Umlaufvermögens
keine Umwertungen unterjährig (außer bei für die Vermögenslage gravierenden Abwertungserfordernissen)

Personalrückstellungen
keine unterjährigen Neuberechnungen (außer bei rechtlich zwingenden Veränderungen, die für die Vermögenslage zu gravierenden Konsequenzen führen)

Sonstige Rückstellungen
keine unterjährigen Neuermittlungen (außer bei unterjährigen Entwicklungen mit Dotierungs- oder Auflösungserfordernissen, die für die Vermögenslage zu gravierenden Konsequenzen führen)

Rechnungsabgrenzungen
a) für Budgetvorauszahlungen erforderlich (soweit noch keine Kalenderjahr konforme Zuweisung erfolgt)
b) für Studiengebühren (einschließlich der Bundesersatzleistungen) erforderlich
c) sonst keine oder nur grobe Ermittlung bei wesentlichem Bilanzeinfluss