Kalkulationsleitfaden

 

Die Projektkosten umfassen die dem Projekt zurechenbaren Kosten, die während der Projektlaufzeit (bis längstens 31.12.2021) direkt, tatsächlich und zusätzlich zum herkömmlichen Betriebsaufwand entstehen.

Das BMWFW und die Auswahlkommission beurteilen die Angemessenheit der Kosten in Relation zu den geplanten Arbeiten und Ergebnissen. Die Projekte stehen daher auch in Bezug auf die Kosten untereinander im Wettbewerb. Im Zuge der Projektauswahl bzw. Projektgenehmigung können Änderungen des Wert-/ Mengengerüstes und damit der Projektkosten erfolgen.

Kostenumschichtungen (nach Kostenarten oder gegebenenfalls auch zwischen den Projektpartner/innen) während der Projektlaufzeit sind möglich und im Rahmen der Zwischen- und Endberichte zu erläutern.

 

A. Bei der Projektkalkulation zu berücksichtigende Positionen

 

Finanziert werden bei Projekten der Gruppe I primär die Anschaffungskosten von F&E-Infrastruktur und zeitlich begrenzt während der Projektlaufzeit (maximal bis 31.12.2021) auch die Kosten des wissenschaftlichen und technischen Personals, das für den Aufbau von Organisationsstrukturen sowie die Implementierung und die Inbetriebnahme der F&E- Infrastruktur erforderlich ist. Bei Projekten der Gruppe II werden die Personalkosten und soweit erforderlich die projektbezogenen Sach- und Infrastrukturkosten bis längstens 31.12.2021 finanziert. Die Kosten der für das Projekt allenfalls erforderlichen baulichen Adaptierungen können sowohl bei den Projekten der Gruppe I als auch bei Projekten der Gruppe II geltend gemacht werden.

Die Kosten des laufenden Betriebes (insbesondere Personalkosten, Service- und Wartungskosten, Kosten für Instandhaltung, etc.) nach Projektende können, da es sich um eine Anschubfinanzierung handelt, im Rahmen dieses Programmes nicht finanziert und vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch für die Folgejahre nicht in Aussicht gestellt werden.

  1. Anschaffungskosten für die F&E-Infrastruktur
    Das sind die nachweisbaren, der Anschaffung/Herstellung der F&E-Infrastruktur zurechenbaren Kosten, die direkt, tatsächlich und zusätzlich zu bereits bestehender F&E-Infrastruktur entstehen. Als In-kind–Leistungen von vorwiegend öffentlich finanzierten Institutionen bzw. gemeinnützigen Einrichtungen der Zivilgesellschaft  anerkannt, werden Anlagen und Anlagenteile, die sinnvoll in die gesamte F&E-Infrastruktur passen, was in der Projektbeschreibung (Pkt. 4) darzulegen ist. Es können sowohl neue als auch gebrauchte Anlagen und Anlagenteile eingebracht werden. Die Bewertung erfolgt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, allenfalls reduziert um die bisherige Nutzung (Restbuchwert).
  2. Personalkosten
    Darunter sind die Kosten des für den Aufbau und die Inbetriebnahme der F&E-Infrastruktur bis zur Übernahme in den „Normalbetrieb“ benötigten wissenschaftlichen/künstlerischen und/oder technischen Personals zu verstehen. Gemeint sind damit der Aufbau von Organisationsstrukturen und Kompetenzen, um die F&E-Infrastruktur betreiben zu können sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anschaffung der F&E-Infrastruktur. - Bei den sonstigen Forschungs-/EEK-Projekten sind die Kosten des für die Umsetzung  benötigten zusätzlichen Personals gemeint.
    Bei Teilzeitbeschäftigungen sind anteilige prozentuelle Kostenteiler (z.B. 25%, 50%) anzuwenden.
  3. Bauliche Adaptierungen
    Kosten für bauliche Adaptierungen, technische Ausstattungen oder Umrüstungen können, soweit es sich um direkt durch das Projekt und zusätzlich zum herkömmlichen Miet- und Betriebsaufwand entstehende Einmalbeträge handelt, einbezogen werden. Die Kalkulationsgrundlagen sind offen zu legen.
  4. Projektbezogene Sachkosten
    Die Kalkulationsgrundlagen für die bei Gruppe II geltend gemachten Sach- und Infrastrukturkosten sind ebenfalls offen zu legen

 

B. Im Rahmen der Ausschreibung werden folgende Kostenpositionen nicht anerkannt und sind daher in der Projektkalkulation nicht zu berücksichtigen: